Annahmerichtlinien
Allgemeines
Übergeordnet gelten hinsichtlich des Umgangs, der Behandlung und der Entsorgung für alle hier genannten Abfälle und Abfallfraktionen die Pflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und der untergesetzlichen Verordnungen, insbesondere der Gewerbeabfall-, Abfallverzeichnis- und Nachweisverordnung. Die vorgeschriebenen Abgrenzungen und Zuordnungen der Abfälle aus der Verpackungsverordnung, dem Elektroaltgerätegesetz und den jeweiligen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise, Städte) sind zu beachten.
Grundsätzlich sind uns alle Wertstoffe und Abfälle soweit als möglich getrennt, möglichst sauber, frei von jeweiligen die Verwertung bzw. Entsorgung behindernden Vermischungen und Fehlwürfen und entsprechend unseren Annahmerichtlinien zu übergeben. Die allgemeingültigen Auflagen der TA-Luft und unserer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zum Immissionsschutz sind verpflichtend und daher auch kundenseits zu beachten. So sind stark staubende Abfälle entweder zu vermeiden oder in staubgebundener Form, z.B. entsprechend gebunden, befeuchtet oder verpackt, zu übergeben. Hierbei sind die entsprechenden Maßnahmen vorab mit uns abzustimmen. Bioabfälle, Essensreste, tierische Produkte und sonstige organische, außer den hier aufgeführten Abfällen sowie geruchsintensive bzw. biologisch stark zersetzte Abfälle sind von der Annahme ausgeschlossen.
Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich nicht vermischt oder als Gemisch angeliefert werden und sind von nicht gefährlichen Abfällen unbedingt getrennt zu halten. Sie müssen nach ihrer Art und Gefährlichkeit vom Abfallerzeuger deklariert, einem Abfallschlüssel aus dem Europäischen Abfallartenkatalog (AVV-Schlüsselnummer) zugeordnet und als solche angemeldet werden. Fehlwürfe müssen von uns aussortiert und entsprechend den einschlägigen Regeln behandelt und entsorgt werden. Hierbei entstehen z.T. hohe Zusatzkosten und ggf. die Notwendigkeit zusätzlicher und kostenpflichtiger Nachweise. In gravierenden Fällen kann es zu Abweisungen oder Rückverladungen bereits abgeladener Anlieferungen (verdeckter Mangel) kommen. Ggf. sind wir verpflichtet, solche illegalen Mischungen auf unser Sperrlager zu verbringen und in Abstimmung mit unserem zuständigen Umweltamt einer geordneten und oft sehr kostenträchtigen Entsorgung zu übergeben.
Bei Abfällen, deren Gefährlichkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann (z.B. Dachpappen, Straßenaufbruch, Böden, Altholz, etc.), müssen vor der Übergabe an uns durch eine Untersuchung auf spezifische Schadstoffe die Ungefährlichkeit nachgewiesen werden, andernfalls können wir sie nur als gefährlichen Abfall einstufen und als solchen übernehmen. Brandabfälle müssen vor einer Anlieferung spezifisch auf durch beim Brand entstehende Schadstoffe untersucht und entsprechend der Nachweisverordnung deklariert und zugeordnet werden.
Bedingt durch die Annahmekriterien unserer Entsorgungsanlagen gelten bei allen Abfallfraktionen, außer bei den Schrotten, Metallen und Althölzern, Maximalgrößen, die sich in der Regel unterhalb von 1,0 m Kantenlänge bewegen. Grundsätzlich sind alle Abfälle in ihrer Stückigkeit so zu behandeln, dass ein Einbringen in unsere Behälter ohne Überstand möglich ist und somit den Auflagen der Ladungssicherung entsprochen wird. Bei Abfällen größerer Dimensionen oder Kantenlängen ist unbedingt mit uns Kontakt aufzunehmen, um die Möglichkeiten der Übernahme, Behandlung und Entsorgung mit uns abzustimmen. Bei in Rollen angelieferten Abfällen ist auf eine sichere Fixierung und Sicherung gegen ein Aufrollen zu achten, da sonst ein Umschlag, Transport und Einbringen in die Entsorgungsanlagen unmöglich wird und zu kostenpflichtigen Reklamationen und Abweisungen führen kann.
Bei spezifischen Anforderungen an eine Verpackung bestimmter Abfälle (Gefahrstoffe wie z.B. Asbest, Glas- und Mineralfaserabfälle, KMF) sind die in den einschlägigen Technischen Regeln (TRGS) festgelegten Vorschriften zum Schutz für Betriebspersonal, Umwelt und Allgemeinheit sowie für einen gefahrlosen Umgang damit strikt einzuhalten. Dabei ist auf eine weitestgehende Unversehrtheit der Verpackungen zu achten. Bei Missachtung sind wir gezwungen, die Annahme zu verweigern und den Abfall abzuweisen. Nur geringfügige Beschädigungen können von uns toleriert und unter Berechnung zusätzlichen Aufwands behoben werden. Stark beschädigte Verpackungen führen zur Abweisung, wobei das Ermessen darüber ausschließlich bei uns liegt! Waren wir zum Transport beauftragt, erfolgt ein kostenpflichtiger Rücktransport zur Baustelle oder falls nicht mehr möglich auf unser Sperrlager.
Insbesondere bei gefährlichen Abfällen gelten spezielle Regeln für Verpackung zum Transport (ADR, GGVS). In der Regel erfordert deshalb jeder Auftrag für gefährliche Abfallschlüssel eine sorgfältige Vorbereitung und eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Abfallschlüsseln. Daraus ableitend können erst die erforderlichen Bedingungen für Transport, Verpackung und die Übernahme festgelegt werden. Im Falle, dass keine Eindeutigkeit der Zuordnung gegeben ist, muss vor einer Abholung die Deklaration durch einen Spezialisten vorgenommen werden. Hierfür stehen uns externe Fachleute zur Verfügung, die gegen Aufwandsentschädigung die nötige Zuordnung und Deklaration übernehmen können. In der Regel muss deshalb bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ein längerer zeitlicher Verlauf eingeplant werden, um eine ordnungsgemäße Entsorgung vorzubereiten. Ggf. müssen vorab auch formale Pflichten berücksichtigt und Entsorgungsnachweise vorbereitet werden.